Geschäftsnummer: | 96.3084 |
Eingereicht von: | Rochat Eric |
Einreichungsdatum: | 19.03.1996 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Aufgr; Effektiven; Berechnet; Prämien; Geschuldeten; Kommende; Gesamten; Vorjahres; Jahresausgaben; Bundesrat; Laden; Krankenkassen; Reserven; Finanziellen; Obligatorischen; Treffen; Massnahmen; Erforderlichen; Werden |
Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die obligatorischen finanziellen Reserven der Krankenkassen wieder aufgrund der effektiven Jahresausgaben des Vorjahres und nicht aufgrund der gesamten für das kommende Jahr geschuldeten Prämien berechnet werden.
Bis zum 31.12.1995 sah Artikel 10 der Verordnung V über die Krankenversicherung vor, dass die finanziellen Reserven der Krankenkassen aufgrund der Jahresausgaben bemessen werden. Heute bestimmt Absatz 2 von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) folgendes: Die finanzielle Reserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. Absatz 4 desselben Artikels sieht vor, dass die finanziellen Reserven indirekt proportional zum Versichertenbestand 182 Prozent bis 20 Prozent der geschuldeten Prämien betragen
müssen.
Es ist merkwürdig, die Reserven aufgrund der geschuldeten Prämien und nicht aufgrund der Ausgaben zu bemessen. Diese Lösung hat zwei wesentliche Nachteile, die möglichst rasch beseitigt werden
müssten:
1. Ein Versicherer, der tiefe Prämien anbietet, um neue Versicherte zu gewinnen, kann sich mit niedrigen Reserven zufriedengeben, selbst wenn er auf diese Weise seine Finanzen in Gefahr bringt.
2. Wenn ein Versicherer dank guter Verwaltung tiefere Prämien anbieten kann und dadurch neue Versicherte gewinnt, wird er durch seine Dynamik bestraft. Er muss bedeutende zusätzliche Reserven
anlegen, obwohl die Erfahrung zeigt, dass Neuversicherte im ersten Jahr im allgemeinen geringe zusätzliche Ausgaben verursachen.
Daher ist es wichtig, die alte Regelung wieder einzuführen: Die finanziellen Reserven werden nicht aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern, nach Abzug der Kostenbeteiligung, in Prozenten der bezahlten Leistungen festgelegt.